AGB

Fremdenführer in Graz und in der Oststeiermark

8010 Graz, Geidorf

Tel.: 0043 (0)664 175 2040

Mail: office@kulturfuchs.at

Allgemeine Vertragsbedingungen für Führungen durch gewerblich befugten Fremdenführer

Der Vertrag betreffend die Durchführung einer Fremdenführung / von Führungen einschließlich
Nebenleistungen wird unter folgenden Bedingungen abgeschlossen:

Geltung

Diese allgemeinen Vertragsbedingungen sind untrennbarer Bestandteil des Leistungsangebotes.
Mit einer Bestellung auf der Grundlage dieses Angebotes stimmt der Besteller daher auch
diesen Bedingungen zu. Im Übrigen erlangen diese Vertragsbedingungen jedenfalls Gültigkeit,
wenn dies im einzelnen zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde.

Entgelt

Wurde keine eigene oder keine abweichende Regelung bedungen, so gilt eine ortsübliche
Führung zu einem auf der Website beschriebenen Entgelt als vereinbart. 

Reisebetreuer-Tätigkeiten

Reisebetreuertätigkeiten des Fremdenführers (§ 126 Abs 4 GewO), insbesondere Transfers, sind zu behandeln wie
Führungen. Der Auftraggeber wird ersucht, seinem Kunden das Werkvertragsentgelt für die Leistungen des Fremdenführers (Führungshonorar) und eine allfällige Buchungsgebühr für die Vermittlung der Leistung des Fremdenführers getrennt in Rechnung zu stellen.

Storno

Der Auftraggeber hat dem Fremdenführer keine Stornogebühr zu bezahlen, wenn das Storno schriftlich bis spätestens 24 Stunden für der vereinbarten Führung (beim Fremdenführer einlangend) vor dem Führungstermin erfolgt oder wenn eine abweichende Stornovereinbarung ausdrücklich schriftlich getroffen wird. Storniert der Auftraggeber nach dieser Fist vor dem vereinbarten Führungstermin, so ist als Stornogebühr das vereinbarte Entgelt des vereinbarten Führungsentgeltes zu bezahlen.

Das volle vereinbarte Entgelt ist als Stornogebühr auch dann zu bezahlen, wenn der Kunde nicht während der Wartezeit am vereinbarten Treffpunkt erscheint. Alle vorstehend genannten Stornogebühren sind pauschalierte Pönalbeträge, die unabhängig vom Verschulden oder einem eingetretenen Schaden zu bezahlen sind. Die Stornogebühr ist gesondert für jede einzelne abgesagte Führung zu entrichten.

Der Auftraggeber einer Reiseleitung hat dem Fremdenführer keine Stornogebühr zu bezahlen, wenn das Storno schriftlich bis spätestens bis zwei Tage (beim Fremdenführer einlangend) vor dem Führungstermin erfolgt oder wenn eine abweichende Stornovereinbarung ausdrücklich schriftlich getroffen wird. Alle vorstehend genannten Stornogebühren sind pauschalierte Pönalbeträge, die unabhängig vom Verschulden oder einem eingetretenen Schaden zu bezahlen sind. Die Stornogebühr ist gesondert für jede einzelne abgesagte Führung zu entrichten.

Wartezeiten

Im Falle der Verspätung des Kunden ist der Fremdenführer verpflichtet, 45 Minuten am vereinbarten Treffpunkt auf den Kunden zu warten. Die Wartezeit wird in die Führungsdauer eingerechnet und verringert damit deren Umfang. Der Kunde verpflichtet sich seinerseits, 15 Minuten auf den Fremdenführer zu warten. Diese berührt den Umfang der Führung nicht.

Verhinderung

Der Fremdenführer verpflichtet sich, im Falle einer unvermeidbaren Verhinderung einen fachlich gleichwertigen befugten Ersatz zu vermitteln. Darüber ist der Auftraggeber tunlichst zu informieren.

Zahlung

Die Bezahlung erfolgt mangels anderer Vereinbarung bar oder per Überweisung nach Leistungserbringung. Bei vereinbarter Rechnungslegung ist die Zahlung binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne alle Abzüge, insbesondere ohne Skonto, fällig. Ton- und Filmaufnahmen Während der Führungen sind Ton u. Bildaufnahmen dann untersagt, wenn keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde.

Zahlungsort und Gerichtsstand

Zahlungsort ist 8010 Graz, Steiermark. Für alle Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des BGGraz , 8010 Graz Ost Radetzkystraße 27.